«Wie schön muss es erst im Himmel sein,
wenn er von aussen schon so schön aussieht!»
Astrid Lindgren
Gut zu wissen
Ja, jeder Sarg wird der Verbrennung einzeln zugeführt.
Der behandelnde Arzt stellt eine ärztliche Todesbescheinigung aus, die dem für den Sterbeort zuständigen Zivilstandsamt übergeben wird.
Sie müssen den Todesfall innerhalb von 2 Tagen bei dem für den Sterbeort zuständigen Zivilstandsamt melden. Das Zivilstandsamt informiert Sie über die benötigten Unterlagen zur Registrierung des Todes.
Sie vereinbaren mit dem Bestattungsamt/-büro am Wohnort die Details der Bestattung, wie Zeit und Ort der Abdankung, Kremation oder Erdbestattung.
In vielen Gemeinden ist es möglich, Erklärung über die Bestattungsart zu hinterlegen. Das handschriftlich unterzeichnete Dokument mit den Wünschen ist für die Angehörigen und die Behörden verbindlich.
In der Schweiz gibt es die beiden Bestattungsarten: Erdbestattung und Feuerbestattung (Kremation). Eine Erdbestattung darf nur auf dem Friedhof stattfinden.
In der Schweiz ist es erlaubt, die Asche von Verstorbenen in der Natur zu versteuen. Dies kann im Wald, im Wasser oder auch in der Luft geschehen.
Wollen Angehörige die Überreste der Verstorbenen in der Urne vergaben, sollte zuerst die Gemeinde kontaktiert werden, ob dies erlaubt ist.
Fehl- und Totgeburten können kremiert oder erdbestattet werden.
Es gibt Human- und Tierkrematorien. In Humankrematorien werden nur Menschen und Humanteile aus Spitälern eingeäschert, in Tierkrematorien nur Tiere. Der Schweizerische Verband für Feuerbestattung setzt sich für Human- als auch für Tierkrematorien ein.